Ein Einfamilienhaus, das keinen Keller hat, ist deswegen noch kein Objekt mit Mängeln, dessen Gebäudewert dadurch entsprechend sinkt. Dies hat nach Angaben der Wüstenrot Bausparkasse AG, einer Tochter des Vorsorgespezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), der Bundesfinanzhof als höchstes deutsches Steuergericht entschieden (Urteil vom 13.02.08, Az.: II R 72/06 NV).
In dem verhandelten Fall hatte der Kläger auf seinem bisher unbebauten Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet, wodurch das Grundstück für die Steuer neubewertet werden musste. Mit dem Ergebnis war er jedoch nicht einverstanden. Unter Hinweis auf den fehlenden Keller des Hauses versuchte er, einen Abschlag vom Gebäude- und Grundstückswert durchzusetzen. Der dadurch sinkende Einheitswert seines selbstgenutzten Einfamilienhauses hätte auch seine Grundsteuer reduziert. Der Bundesfinanzhof wies die Klage jedoch ab. Zwar sieht das Bewertungsgesetz unter bestimmten Umständen tatsächlich Ermäßigungen des Grundstückswertes vor. Ein fehlender Keller stelle jedoch keinen Umstand dar, so das Gericht, der mit den im Gesetz genannten Umständen vergleichbar wäre.
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Quelle (lifePR)
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