Der GdW begrüßt das heutige Urteil des Bundesgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Kündigung des Mietverhältnisses, wenn der Abbruch des Hauses Voraussetzung für eine wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks ist (BGH-Urteil vom 28. Januar 2009, Az.: VIII ZR 7/08).
“Das höchste deutsche Zivilgericht hat mit diesem Urteil die Maßstäbe für die Abwägung zwischen dem Bestandsinteresse des Mieters und dem Verwertungsinteresse des Vermieters präzisiert”, erklärte Lutz Freitag, Präsident des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen. Danach ist eine Kündigung zum Zwecke des Abbruchs eines Gebäudes gerechtfertigt, wenn sie der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks dient und diese von vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen getragen ist.
Obwohl der BGH als Grund für die Kündigung vernünftige und nachvollziehbare Erwägungen ausreichen lässt und damit den Nachweis der Notwendigkeit eines Abrisses im Rahmen des Stadtumbaus sicher erleichtert, hält der GdW an seiner Forderung nach einem speziellen Kündigungstatbestand für den Abriss im Rahmen des Stadtumbaus fest, da nur so von vorneherein Rechtssicherheit für Planung und Durchführung von Stadtumbauprojekten erreicht werden kann.
Im konkreten Fall durfte der Vermieter kündigen, weil er nur so den Abbruch des sanierungsbedürftigen Hauses zum Zwecke eines Neubaus durchführen konnte.
Ansprechpartner:
Frau Katharina Burkardt
GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobili
Telefon: +49 (30) 82403-151
Fax: +49 (30) 82403-159
Zuständigkeitsbereich: Pressesprecherin
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Quelle (lifePR)
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