Urteil: Mieter müssen Schönheitsrenovierungen, sofern vertraglich vereinbart, auch während eines laufenden Mietverhältnisses erledigen. Weigern sie sich, kann der Vermieter einen Vorschuss für die voraussichtlichen Renovierungskosten verlangen.
Mieter sollten fällige Schönheitsrenovierungen in ihrer Mietwohnung zügig erledigen, sofern sie laut Mietvertrag dazu verpflichtet sind. Denn verweigern sie dies, kann der Vermieter einen Vorschuss für die voraussichtlichen Renovierungskosten verlangen, entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 192/04).
Und das kann teuer werden. In dem verhandelten Fall forderte der Vermieter seinen Mieter zunächst unter Fristsetzung auf, die fälligen Schönheitsreparaturen zu erledigen. Als dies nicht fruchtete, ließ er sich von einer Fachfirma ein Angebot erstellen. Die Kostenschätzung: über 13.000 Euro. Diese Summe verlangte der Vermieter von seinem Mieter als Vorschuss, berichtet Immowelt.de. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied. Denn der Mieter befinde sich mit der Erfüllung seiner Pflicht in Verzug. Zwar könne der Vermieter keinen Schadensersatz verlangen. Jedoch habe er Anspruch auf den Vorschuss, um zu seinem Recht zu kommen.
Eine Besonderheit bei diesem Fall: Der Mietvertrag stammte noch aus dem Jahre 1958 und enthielt eine heute unübliche Renovierungsklausel ohne Fristenplan. In einem solchen Fall, so entschieden die Richter weiter, seien Schönheitsrenovierungen immer dann zu erledigen, sobald – wie im verhandelten Fall – objektiv Renovierungsbedarf bestehe.
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Quelle (openPR)
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