Der Wert eines Gebäudes wird durch eine Mobilfunkanlage, die in der Nähe betrieben wird, nicht beeinträchtigt. Das gilt auch dann, wenn von der Anlage Emissionen ausgehen, deren Schädlichkeit wissenschaftlich noch nicht bestätigt ist. Zu diesem Ergebnis kam nach Angaben der Wüstenrot Bausparkasse AG, einer Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, das Niedersächsische Finanzgericht im Urteil vom 20.02.2008 (Az.: 1 K 157/03).
Da der Wert des Gebäudes nicht beeinträchtigt sei, scheide ein Abschlag vom Einheitswert des Gebäudes im Sinne des Bewertungsgesetzes aus. Der Einheitswert ist die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die für das betreffende Grundstück zu zahlen ist.
Ein Abschlag vom Einheitswert ist laut Gericht möglich, wenn die “ortsübliche Nutzung” des Grundstücks in erheblichem Maße beeinträchtigt sei. Ortsüblich ist beispielsweise die Nutzung eines Hauses als Wohngebäude, wenn das betreffende Grundstück in einem Wohngebiet liegt. Diese Nutzung könnte gefährdet sein, wenn von der Mobilfunkanlage Strahlungen ausgingen, welche die Gesundheit der Hausbewohner gefährden. Eine solche Gefährdung ist bisher jedoch laut Niedersächsischem Finanzgericht wissenschaftlich nicht geklärt. Das Gericht hat Revision an den Bundesfinanzhof zugelassen.
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Quelle (lifePR)
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