Finanzgericht rügt Grunderwerbsteuer auf Bauleistungen als rechtswidrige Doppelbelastung
Bauwillige müssen in Zukunft eventuell weniger Grunderwerbsteuern zahlen. Nach Auffassung des niedersächsischen Finanzgerichts verstößt das deutsche Grunderwerbsteuergesetz gegen europäisches Recht. Das Gericht hat daher den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen. Die Richter monieren in ihrer Entscheidung, dass das Grunderwerbsteuergesetz zu Mehrfachbelastungen führe, wenn beim Kauf eines noch zu bebauenden Grundstücks auch die noch zu erbringenden Bauleistungen Teil der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage würden (Beschluss vom 2. April 2008, Az. 7 K 333/06).
Im Streitfall hatte das örtliche Finanzamt auch die noch zu erbringenden Bauleistungen in Höhe von 200.000 Euro in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit einbezogen. Statt rund 2.600 Euro sollten die Kläger fast 9.500 Euro Grunderwerbsteuer zahlen: 3,5 Prozent der Gesamtsumme von Grundstück und Bauleistung in Höhe von knapp 275.000 Euro.
Die Richter bezweifeln, dass die Belastung der Bauleistungen mit Grunderwerbsteuer rechtmäßig ist, da die Bauleistungen bereits der Umsatzsteuer unterliegen (”Steuer auf die Steuer”). Diese Doppelbelastung könne gegen europäisches Recht verstoßen, weil die EU-Vorgaben zur Mehrwertsteuer Mehrfachbelastungen verböten. Die Grunderwerbsteuer auf Bauleistungen stelle eine Sonderumsatzsteuer dar.
“Grundstückserwerber sollten in vergleichbaren Fällen unter Hinweis auf den oben genannten Beschluss Einspruch gegen ihren Grunderwerbsteuerbescheid einlegen und das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen”, empfiehlt Rolf Kornemann, Präsident von Haus & Grund Deutschland. Damit hielten sie die Steuerfestsetzung bis zu einer endgültigen Entscheidung des EuGH offen. Zwar sei in diesem Fall die Grunderwerbsteuer regelmäßig zunächst zu zahlen. Allerdings winke eine Rückzahlung, sollte der EuGH die Vorlagefrage des Finanzgerichts bejahen. Außerdem sei die Begleichung der Grunderwerbsteuerschuld Voraussetzung der sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, die das Grundbuchamt bei Umschreibungen verlangt.
Ansprechpartner:
Frau Sylvia Marggraff
Jetzt eine Nachricht senden
Telefon: +49 (30) 20216-0
Fax: +49 (30) 20216-577308
Herr Dr. Andreas Stücke
Jetzt eine Nachricht senden
Telefon: +49 (30) 20216-507
Fax: +49 (30) 20216-555
Quelle (lifePR)
Popularity: 1% [?]
Social Bookmarking
Ähnliche Artikel bei Immobilien-Recherche:
- Redaktioneller Beitrag zum Thema “Vererbung von Immobilien in den Alpen”
- Nebenkosten nicht vergessen!
- Immobilien: verkaufen ohne Provision – bv24-Tochter „Villavendo“ präsentiert transparentes Leistungspaket zum Festpreis
- BGH: Vermieter muss Nutzerwechselgebühr zahlen - Mieterbund: Richtige Entscheidung
- Pfusch am Bau – wie Häuslebauer sich wehren können!
Es hat in der Tat den Anschein, als ob der EUGH zu Gunsten der Bauherren entscheidet. Allerdings kann es unter Umständen sehr lange dauern, bis ein Urteil gefällt ist und die Regierung auf das Urteil reagiert. Für viele Bauherren kann dies bedeuten, dennoch die hohen Steuer entrichten zu müssen.
Tja da kann der Bauherr lange warten, davon kann ich ein Liedchen singen