Verluste aus der Vermietung einer Wohnung können bei der Einkommensteuer mit anderen Einnahmen verrechnet werden und so die Steuerlast senken. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.05.2007 (Az.: IX R 7/07) ist das jedoch zeitlich nicht unbegrenzt möglich. Wer erst in einigen Jahrzehnten einen Überschuss aus der Vermietung erwartet, kann demnach nicht damit rechnen, dass bis dahin die Verluste steuerlich anerkannt werden. Darauf macht die Wüstenrot Bausparkasse AG, eine Tochtergesellschaft des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), aufmerksam.
Verluste aus der Vermietung einer Wohnung entstehen, wenn die Werbungskosten wie zum Beispiel Schuldzinsen für die Wohnungskredite die Mieteinnahmen übersteigen. Laut höchstem deutschen Steuergericht muss ein Vermieter, der sein Gebäude in großem Umfang fremdfinanzierte, ein Konzept haben, wie er innerhalb von 30 Jahren einen Gesamtgewinn erzielen will. Dies gelte insbesondere bei einem krassen Mißverhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben.
In dem entschiedenen Fall hatte der Vermieter innerhalb der ersten 17 Jahre nach dem Bau der Immobilie insgesamt über 300.000 Euro Schuldzinsen als Werbungskosten geltend gemacht, aber nur 70.000 Euro als Einnahmen erklärt. Der Betroffene war nicht in der Lage, ein Konzept vorzulegen, aus dem sich die Erzielung eines positiven Überschusses in einem überschaubaren Zeitraum (30 Jahre) erkennen ließ. Das Gericht sprach ihm deshalb die Absicht ab, Gewinne erzielen zu wollen.
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Quelle (lifePR)
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