Mieter kann Räumpflicht abwälzen

Der Vermieter einen Hauses kann seine Pflicht, vor dem Haus Schnee zu räumen und gegebenenfalls die Gehsteige zu streuen auf seine Mieter abwälzen. Ob man schippen und streuen muss, steht im Mietvertrag oder in der Hausordnung. Entsteht dann ein Schaden, weil zum Beispiel jemand auf dem glatten Boden ausrutscht, haftet der Mieter. Eine formlose Benachrichtigung, wie zum Beispiel ein Aushang im Hausflur reicht aber nach Ansicht der ARAG Experten nicht aus, um die Räumpflicht auf den Mieter zu übertragen (LG Karlsruhe, Az.: 2 O 324/06).

Ansprechpartner:

Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
E-Mail: brigitta.mehring@arag.de
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025

Quelle (lifePR)

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