30 Jahre alte Holzfenster

Streit um Instandhaltungspflicht des Vermieters

Vermieter können sich vor Erhaltungsmaßnahmen nicht mit dem Argument drücken, dass die im Laufe der Jahre eintretende Verschlechterung der Wohnung für den Mieter schon beim Einzug abzusehen gewesen sei. Das hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 - 10 20 80 9/ 1,99 ¤/ Min.*) berichtet, hatte sich eine Mieterin bei ihrem Vermieter über den Zustand der Holzfenster in ihrer Wohnung beschwert und ihn aufgefordert, diese instand zu setzen. Der wies dies brüsk zurück und erklärte, die Mieterin könne sich nicht gegen Mängel wenden, die beim Abschluss des Mietvertrages für sie bereits abzusehen gewesen seien. Die Frau bewohne die Mieträume bereits seit 1978. Sie hätte damit rechnen müssen, dass der Zustand der Holzfester sich im Laufe der Jahre verschlechtern würde. Außerdem, so der Vermieter, sei sie hieran auch mit schuld, da sie falsch geputzt und keinen Innenanstrich vorgenommen habe. Der Fall ging vor Gericht, und dieses stellte sich hinter die Mieterin (AG Köln, Az.: 219 C 70/07).

Vermieter seien gesetzlich dazu verpflichtet, die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Dieser Pflicht sei der Vermieter hier nicht nachgekommen. Seine Argumentation, die Frau habe bei ihrem Einzug doch schließlich schon gewusst, dass der Zustand der Fenster sich im Laufe der Zeit verschlechtern würde, sei nicht nachvollziehbar. Es liege auf der Hand, so das Gericht, dass Holzfenster irgendwann verfallen seien. Die dann notwendig werdende Ersetzung könne aber nicht dem Mieter angelastet werden, denn für den Erhalt der Mietsache sei der Vermieter verantwortlich.

Auch die Behauptung, die Mieterin habe den Verfall der Fenster mit verursacht, nütze dem Vermieter nichts. Er habe hierfür schon keinerlei Beweis angeboten. Doch selbst wenn die Mieterin durch eigenes Fehlverhalten zum Verfall der 30 Jahre alten Holzfenster mit beigetragen haben sollte, würde dies nichts an der Instandhaltungspflicht des Vermieters ändern, so der Amtsrichter.

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Quelle (lifePR)

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