Schabenplagen und anderer Ungezieferbefall kann bei einem Pachtvertrag eine Minderung des Pachtzinses rechtfertigen. Auch dann, wenn in einer Vertragsklausel solche Ansprüche ausgeschlossen wurden, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de
Ungezieferbefall kann eine Miet- beziehungsweise Pachtminderung rechtfertigen. Das bekam nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Pächter einer Gaststätte vom Landgericht Coburg (Az.: 12 O 231/07) bestätigt. Als Ersatz für seinen Schabenschaden bekam er einen Pachtnachlass von 20 Prozent zugesprochen.
Im verhandelten Fall argumentierte der Eigentümer, der Pächter sei selbst für die Schädlingsbekämpfung zuständig. Denn laut der Vertragsbedingungen seien ihm die Instandhaltungsarbeiten aufgebürdet worden. Doch das sahen die Richter anders: Die entsprechende Vertragsklausel benachteilige den Pächter unangemessen, da sie ihn zur Wartung aller technischen Anlagen verpflichte, obwohl auch der Verpächter im selben Anwesen wohne. Außerdem beruhe der Schädlingsbefall auf dem schlechten Zustand der Abwasserleitung des alten Gebäudes. Deshalb sei die gesamte Regelung ungültig - der Verpächter ist demnach für den Schabenschaden zuständig.
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